Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeiner Teil
§ 1 Geltung
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge bei denen der Auftraggeber die Leistungen der Pyros Heizungs- und Sanitäranlagen GmbH (fortan: Auftragnehmer), gleich welcher Art, in Anspruch nimmt.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Vertragsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Der Geltung der Gegenbestätigungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.
§ 2 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Die Leistungen des Auftragnehmers ergeben sich allein und abschließend aus seinem Angebot, das der Auftraggeber bestätigt.
(2) Nimmt der Auftraggeber auf der Angebotsurkunde, die auch in Textform bestehen kann, Änderungen vor, wird der geänderte Auftragsinhalt nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich bestätigt.
§ 3 Vergütung, Aufwendungsersatz
(1) Für die Höhe der Vergütung gelten die Regelungen zu den Leistungen nach § 2 entsprechend.
(2) Für den Fall, dass eine Vergütung nicht Gegenstand des Angebots des Auftragnehmers war, so ist die übliche Vergütung i.S.v. § 612 Absatz 2 BGB als vereinbart anzusehen.
(3) Für den Fall, dass nicht genau gekennzeichnet ist, ob sich eine Vergütung inklusive oder zzgl. Umsatzsteuer versteht, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine Nettovergütung handelt, bei der die gesetzliche Umsatzsteuer noch hinzutritt.
(4) Aufwendungen, wie beispielsweise Reise-, Übernachtungskosten, werden dem Auftragnehmer in nachgewiesener Höhe ersetzt.
§ 4 Zeit und Ort der Leistungserbringung
Zeit und Ort der Leistungserbringung vereinbaren die Vertragsparteien im Einzelnen einvernehmlich. Ein Weisungsrecht des Auftraggebers besteht nicht.
§ 5 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass diejenigen Umstände geschaffen werden, die zur Auftragserfüllung erforderlich sind. Das umfasst insbesondere, aber nicht abschließend den freien Zugang zum Leistungsort zum vereinbarten Zeitpunkt sowie die vereinbarten technischen Gegebenheiten. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.
§ 6 Prüfung etwaiger Insolvenz bzw. etwaiger Insolvenzrisiken vor einer Zahlung
Der Auftraggeber versichert, dass er vor jeder Zahlung oder Teilzahlung an den Auftragnehmer prüft oder überprüfen lässt, ob er insolvent ist oder auf Grundlage einer Prognose binnen der nächsten sechs Monate in die Gefahr der Insolvenz geraten wird. Mit jeder vorbehaltlosen Zahlung oder Teilzahlung versichert der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer, dass diese Prüfung ergeben hat, dass er weder aktuell insolvent ist noch dass die Prognose ergeben hat, dass binnen der nächsten sechs Monate die Gefahr der Insolvenz besteht.
§ 7 Haftungsbeschränkung, Sachmängel
(1) Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
(2) Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber.
(3) Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, z. B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungs-gehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
(4) Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggeber oder Dritter sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. von Dichtungen) entstanden sind.
(5) Kommt der Auftragnehmer einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und gewährt der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder es stellt sich heraus, dass ein Mangel an der werkvertraglichen Leistung objektiv nicht vorliegt, hat der Auftraggeber die Aufwendungen des Auftragnehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die üblichen Sätze.
(6) Schadensersatzforderungen gegen den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer nicht eine Kardinalpflicht verletzt oder nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
§ 8. Eigentumsvorbehalte
(1) Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946ff BGB vorliegt, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Liefergegenstand bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks wird.
(2) Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
(3) Werden die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers durch den Auftraggeber beeinträchtigt, so ist dieser dem Auftragnehmer zu Schadensersatz verpflichtet.
(4) Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(5) Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.
(6) Werden die Rechte des Auftragnehmers beeinträchtigt z.B. durch Pfändungen, muss der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer sofort anzeigen.
Besonderer Teil Wartungsaufträge
§ 9 Geltungsbereich Besonderer Teil Wartungsaufträge
Der nachfolgenden Regelungen des Abschnitts „Besonderer Teil Wartungsaufträge“ gilt ergänzend zum Abschnitt „Allgemeinen Teil“, jedoch nur bei Wartungsaufträgen.
§ 10 Beginn, Laufzeit, Kündigung
(1) Für den Beginn des Vertrages gelten die Regelungen zu den Leistungen nach § 2 entsprechend.
(2) Für die Dauer des Vertrages gelten die Regelungen zu den Leistungen nach § 2 entsprechend.
(3) Für den Fall, dass der Wartungsvertrag zeitlich befristet ist, ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Recht auf eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 11 Service-Level
Für das Service-Level gelten die Regelungen zu den Leistungen nach § 2 entsprechend.
Schluss
§ 12 Schlussvorschriften
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel.
(2) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(3) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächsten kommt.